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BGH - Entscheidung vom 28.06.2012

IX ZR 5/11

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen IX ZR 5/11

DRsp Nr. 2012/14396

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.264,44 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte des Klägers liegen nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist zwar hinsichtlich der Sekundärverjährung rechtsfehlerhaft. Ein durchgreifender Zulassungsgrund wird insoweit jedoch nicht dargelegt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG Fulda, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 219/09
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 217/09