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BGH - Entscheidung vom 19.01.2012

IX ZR 226/09

Normen:
InsO § 133 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen IX ZR 226/09

DRsp Nr. 2012/3906

Zurückweisung einer Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.326,72 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie zeigt keinen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision auf. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf dem für sich genommenen bedenklichen Obersatz, dass der Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO nur gegenüber Gläubigern, die Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners haben, durchgreift. Vielmehr hat das Berufungsgericht aufgrund einer eingehenden tatrichterlichen Würdigung angenommen, dass die hier aus der Sicht der Beklagten zutage getretenen, das Zahlungsverhalten der Schuldnerin betreffenden Umstände nicht den Schluss auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes gestatten.

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 21.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 151/08
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 186/08