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BGH - Entscheidung vom 22.05.2012

VIII ZB 108/11

Normen:
ZPO § 577 Abs. 6 S. 2

BGH, Beschluss vom 22.05.2012 - Aktenzeichen VIII ZB 108/11

DRsp Nr. 2012/10644

Zurückweisung einer Anhörungsrüge als unbegründet

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 17. April 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 6 S. 2;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in dem Beschluss vom 17. April 2012 die von der Anhörungsrüge der Beklagten umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfordern. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Rechtsbeschwerde verwerfenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab.

Vorinstanz: AG Burg, vom 06.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 1002/09
Vorinstanz: LG Stendal, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 77/11