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BGH - Entscheidung vom 06.03.2012

1 StR 49/12

Normen:
StPO § 52
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 1 StR 49/12

DRsp Nr. 2012/5255

Zurückweisung der Revision mangels Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 26. September 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Verfahrensrüge hinsichtlich der entgegen § 52 StPO unterbliebenen Belehrung des Zeugen K. scheitert schon daran, dass zu den verwandtschaftlichen Beziehungen nichts konkret vorgetragen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 52 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Ansbach, vom 26.09.2011