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BGH - Entscheidung vom 13.03.2012

5 StR 69/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 5 StR 69/12

DRsp Nr. 2012/6469

Zurückweisung der Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der die Aufnahme einer Arbeit betreffende "Beweisantrag" ist, selbst wenn die darauf bezogene Rüge zulässig wäre (vgl. dagegen BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 5 StR 191/09, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 46), vom Landgericht in der Sache zutreffend als bedeutungslos zurückgewiesen worden.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 29.09.2011