BGH, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 5 StR 60/12
DRsp Nr. 2012/6468
Zurückweisung der Revision eines Angeklagten als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Kiel, vom 27.10.2011
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