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BGH - Entscheidung vom 13.03.2012

5 StR 60/12

Normen:
StGB § 213
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 5 StR 60/12

DRsp Nr. 2012/6468

Zurückweisung der Revision eines Angeklagten als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 213 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

[Gründe]

Trotz des offensichtlichen Übersehens der 1. Alternative des § 213 StGB schließt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt im Hinblick auf die doppelte Strafrahmenverschiebung aus, dass die Schwurgerichtskammer bei zutreffender Bewertung eine mildere Strafe verhängt hätte.

Vorinstanz: LG Kiel, vom 27.10.2011