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BGH - Entscheidung vom 08.05.2012

IX ZR 143/10

BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - Aktenzeichen IX ZR 143/10

DRsp Nr. 2012/10747

Zurückweisung der Gegenfeststellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 1 gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in dem Senatsbeschluss vom 16. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zur Abänderung des festgesetzten Streitwerts.

Die Wertangaben in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sowie dem Rechtsstreit in anderer Sache, auf welche sich die Beklagte zu 1 bezieht, sind für die Festsetzung des Gegenstandswerts der streitgegenständlichen Anfechtungsklage nicht maßgeblich. Der vom Senat festgesetzte Streitwert in Höhe von 291.837,76 € ergibt sich aus der Summe der vollstreckbaren Forderungen, aus welchen die Kläger die Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum der Beklagten betreiben möchten. Da bei der Bemessung des Streitwerts einer Gläubigeranfechtungsklage auch Kostenforderungen zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 339/81, WM 1982, 435 ; vom 10. November 1982 - VIII ZR 293/81, WM 1982, 1443 ; Schneider/ Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rn. 2561), beschränkt sich der Streitwert nicht auf die ausgeurteilten Hauptforderungen, sondern erfasst auch die Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen, welche die Kläger gegen die Schuldnerin erwirkt haben.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 13/08
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 87/08