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BGH - Entscheidung vom 22.03.2012

III ZR 132/11

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 22.03.2012 - Aktenzeichen III ZR 132/11

DRsp Nr. 2012/8077

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2011 - I-15 U 99/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 53.685,65 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat einen Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) nicht darzutun vermocht. Die ihren Ausführungen zu Grunde liegende Prämisse, der im Prospekt nicht ausgewiesene Provisionsanteil sei zulasten der für die Wertschöpfung vorgesehenen Investitionsmittel ("Hartkosten") gegangen, ist mit den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Danach ist der im Prospekt ausgewiesene Wert der Anlage durch die Provisionszahlungen nicht beeinträchtigt worden, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Provisionen hätten die Investitionen in die Fondsimmobilie geschmälert. Die Beschwerde hat insoweit Verfahrensrügen nicht erhoben und insbesondere keinen übergangenen Sachvortrag der Klägerin aufgezeigt. Das Berufungsurteil steht damit im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 36 ff; Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 10/10, BeckRS 2011, 00113 Rn. 6 ff und vom 28. Oktober 2010 - III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213 Rn. 6 ff), die fortzuentwickeln der vorliegende Fall keine Veranlassung gibt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 441/06
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 U 99/09