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BGH - Entscheidung vom 13.06.2012

XII ZB 102/12

Normen:
FamFG § 70 Abs. 3 Nr. 1

Fundstellen:
FamRZ 2012, 1290
FuR 2012, 607

BGH, Beschluss vom 13.06.2012 - Aktenzeichen XII ZB 102/12

DRsp Nr. 2012/14303

Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen bei isoliertem Betreuerwechsel bei unverändert fortbestehender Betreuung

Tenor

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 26. Januar 2012 wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO ).

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.

Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor. Die Entscheidung, die Beschwerdeführerin als Betreuerin für die Aufgabenkreise der "gesamten Vermögenssorge sowie Geltendmachung und Verwaltung von Ansprüchen aus Versicherungsleistungen, Altersvorsorge, Sozialhilfe und Unterhalt einschließlich der Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der einschlägigen Post" zu entlassen, erfolgte nicht im Rahmen einer auf diese Aufgabenkreise bezogenen Verlängerungsentscheidung. Denn für diese Aufgabenkreise war durch Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 31. Juli 2008 eine Betreuung für die Dauer von sieben Jahren bis zum 31. Juli 2015 angeordnet worden, ohne dass daran in diesem Verfahren etwas geändert worden wäre. Bezogen auf die streitgegenständlichen Aufgabenkreise handelt es sich daher um einen isolierten Betreuerwechsel bei unverändert fortbestehender Betreuung; diese Verfahren werden nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 , 271 Nr. 1 FamFG erfasst (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 f. und vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 10 f.).

Die insoweit unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts stellt auch keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 16).

Vorinstanz: AG Erding, vom 16.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 134/95
Vorinstanz: LG Landshut, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 62 T 2189/11
Fundstellen
FamRZ 2012, 1290
FuR 2012, 607