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BGH - Entscheidung vom 13.03.2012

IX ZB 10/12

Normen:
InsO § 4
EGInsO Art. 103f S. 1

BGH, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen IX ZB 10/12

DRsp Nr. 2012/6174

Zulässigkeit von Rechtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren bei Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm (Donau) vom 9. Januar 2012 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 4 ; EGInsO Art. 103f S. 1;

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO , § 114 Satz 1 ZPO ).

Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5; vom 18. Januar 2012 - IX ZB 1/12, [...] Rn. 2; vom 25. Januar 2012 - IX ZB 301/11, [...] Rn. 2). Da die von der Rechtsbeschwerdeführerin angefochtene Entscheidung am 9. Januar 2012 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung. Der Umstand, dass das Beschwerdegericht möglicherweise irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 7 InsO aF kraft Gesetzes statthaft, ersetzt die erforderliche Zulassungsentscheidung nicht (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011, aaO Rn. 6; vom 25. Januar 2012, aaO Rn. 3). Diese kann auch nicht nachgeholt werden.

2. Die von der Schuldnerin eingelegte Rechtsbeschwerde ist zudem deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO , § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: AG Göppingen, vom 06.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IK 74/05
Vorinstanz: LG Ulm, vom 09.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 89/11