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BGH - Entscheidung vom 12.06.2012

IV ZA 11/12

Normen:
StPO § 26a Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen IV ZA 11/12

DRsp Nr. 2012/13703

Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bzgl. eines Richters mit einer von vornherein untauglichen Begründung

Mit der Behauptung, auch Richter des Bundesgerichtshofes treffe die Pflicht, ein ablehnendes Prozess- oder Verfahrenskostenhilfegesuch zu begründen, die fehlende Begründung verletze das rechtliche Gehör des Antragstellers, sind Gründe für eine konkrete Befangenheit der abgelehnten Richter nicht vorgetragen.

Tenor

1.

Die Ablehnungsgesuche des Beteiligten zu 1 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen sowie einen namentlich nicht benannten Berichterstatter wegen der Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig zurückgewiesen.

2.

Die Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 26a Abs. 2 ;

Gründe

Der Beteiligte zu 1 hat mit einer am 6. Juni 2012 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Eingabe die am sein Verfahrenskostenhilfegesuch zurückweisenden Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 beteiligte Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen und "den Berichterstatter" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zugleich eine Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss erhoben.

1.

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

a)

Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen , da dieses offensichtlich unzulässig ist.

b)

Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung völlig ungeeignet ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2011 I ZB 41/09, [...] Rn. 3 m.w.N.). Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, mithin für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (vgl. BGH aaO; BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2006 2 BvR 836/04, NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; vgl. auch Beschluss vom 2. Juni 2005 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, NJW 2005, 3410, 3412). Ablehnungsgesuche mit einer von vornherein untauglichen Begründung sind ebenso wie Ablehnungsgesuche ohne jede Begründung offensichtlich unzulässig. Über sie kann im Zivilverfahren nicht anders als im Strafprozess (vgl. dort § 26a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 StPO ) unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden werden (BGH aaO m.w.N.).

c)

So liegt der Fall hier: Die Begründung des Ablehnungsgesuchs ist völlig ungeeignet, die angebliche Befangenheit darzulegen, ohne dass es einer näheren Prüfung oder eines Eingehens auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf. Der Vortrag des Antragstellers erschöpft sich in der Behauptung, auch Richter des Bundesgerichtshofes treffe die Pflicht, ein ablehnendes Prozess- oder Verfahrenskostenhilfegesuch zu begründen, die fehlende Begründung verletze das rechtliche Gehör des Antragstellers. Damit sind Gründe für eine konkrete Befangenheit der abgelehnten Richter nicht vorgetragen. Der Senat hat den Antragsteller im Beschluss vom 23. Mai 2012 darauf hingewiesen, dass sein Verfahrenskostenhilfegesuch zurückgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine wei tere Begründung des unanfechtbaren Beschlusses war aus Rechtsgründen nicht geboten.

2.

Die Gegenvorstellung, welche sich ebenfalls allein auf die vermeintliche Gehörsverletzung stützt, gibt keine Veranlassung, den vorgenannten Beschluss zu ändern.

Vorinstanz: AG Aachen, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VI 431/81
Vorinstanz: OLG Köln, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W x 11/12