Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.04.2012

IX ZR 126/10

BGH, Beschluss vom 25.04.2012 - Aktenzeichen IX ZR 126/10

DRsp Nr. 2012/9281

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge vor dem Bundesgerichtshof bei unterlassener Einlegung derselben durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 8. März 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die vom Beklagten persönlich erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Das gilt auch für die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017 ; vom 16. Juli 2009 - I ZB 41/09, jeweils zur gleichgelagerten Problematik bei der Rechtsbeschwerde).

Vorinstanz: LG Kleve, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 158/08
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 74/09