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BGH - Entscheidung vom 05.03.2012

1 StR 571/11

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 05.03.2012 - Aktenzeichen 1 StR 571/11

DRsp Nr. 2012/6454

Zulässigkeit des Ansetzens einer Gebühr in Höhe von 50 Euro für eine in vollem Umfang zurückgewiesene Anhörungsrüge vor dem Bundesgerichtshof (BGH)

Tenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 23. Januar 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

Mit Schreiben vom 11. Februar 2012 wendet sich der Verurteilte gegen den Kostenansatz vom 23. Januar 2012 im Anhörungsverfahren nach § 356a StPO . Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat gemäß Nr. 3920 des Kostenverzeichnisses zum GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 50 Euro für die in vollem Umfang zurückgewiesene Anhörungsrüge angesetzt.