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BGH - Entscheidung vom 15.08.2012

5 StR 351/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 62

BGH, Beschluss vom 15.08.2012 - Aktenzeichen 5 StR 351/12

DRsp Nr. 2012/17626

Zeitnahe Prüfung der Möglichkeit zur Aussetzung einer Maßregel

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. März 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der mehr als zwei Jahre zurückliegenden zum Nachteil der inzwischen geschiedenen Ehefrau des Beschuldigten begangenen beiden Anlasstaten, die ohne die weiteren, bis in jüngste Zeit hineinreichenden Bedrohungen und Körperverletzungen zum Nachteil des Bruders und der Mutter des Beschuldigten für sich genommen die Anordnung der Maßregel nicht gerechtfertigt hätten, wird die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB ) - entsprechend der Anregung im angefochtenen Urteil - die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel zeitnah zu prüfen haben.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 62 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 13.03.2012