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BGH - Entscheidung vom 12.01.2012

5 StR 552/11

Normen:
BtMG § 31
StGB § 64

BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 5 StR 552/11

DRsp Nr. 2012/2270

Wirksamkeit einer mit der Revisionsbegründung erklärten Rechtsmittelbeschränkung bzgl. der Bewertung des Handeltreibens und unerlaubten Besitzes von Crystal

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 17. August 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BtMG § 31 ; StGB § 64 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten führt auf die Sachrüge zur umfassenden Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch.

1. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die mit der Revisionsbegründung erklärte Rechtsmittelbeschränkung wirksam. Die Überprüfung des vom Landgericht angenommenen, von der Revision akzeptierten Wirkstoffgehalts stellt auch in den sieben Fällen des Erwerbs von zehn Gramm jeweils zur Hälfte zum Handel bestimmten Crystals den Schuldspruch wegen eines Verbrechens des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht in Frage. Dass das Landgericht tateinheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht mitausgeurteilt hat, muss auf die Revision der Angeklagten zu deren Nachteil ebenso wenig korrigiert werden wie die unterbliebene Ausurteilung tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den beiden Fällen des Erwerbs von 20 Gramm jeweils zur Hälfte zum Handel bestimmten Crystals.

2. In den beiden letztgenannten Fällen besorgt der Senat mit dem Generalbundesanwalt, dass das Landgericht bei Bemessung der beiden Einsatzstrafen die gesamte Erwerbsmenge als Handelsmenge bewertet haben könnte. Schon zur Gewährleistung der gebotenen einheitlichen Strafzumessung sind auch die weiteren Einzelstrafen - ungeachtet des bestehen bleibenden Schuldspruchs - antragsgemäß aufzuheben. Das neue Tatgericht, das auch die Ausführungen zur Strafzumessung in der Revisionsrechtfertigung der Verteidigung zu beachten haben wird, weist der Senat auf die Anmerkungen im Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts zu § 64 StGB - was die Zuziehung eines Sachverständigen nach § 246a StPO erfordern wird - und zu § 31 BtMG hin.

Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 17.08.2011