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BGH - Entscheidung vom 21.02.2012

VIII ZB 105/11

Normen:
ZPO §§ 233 ff.
ZPO § 575 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 21.02.2012 - Aktenzeichen VIII ZB 105/11

DRsp Nr. 2012/5273

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung bzgl. eines Rechtsmittels im Falle des Stellens des PKH-Antags nach Ablauf der Rechtsmittelfrist

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 19. Mai 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 2.040 €.

Normenkette:

ZPO §§ 233 ff.; ZPO § 575 Abs. 1 ;

Gründe

1. Die Rechtsbeschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil sie entgegen § 575 Abs. 1 ZPO nicht innerhalb der Frist von einem Monat ab der am 27. Mai 2011 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses über die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist eingelegt worden ist. Die verspätete Einlegung der Rechtsbeschwerde kann nicht im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Zwar ist einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung (§§ 233 ff. ZPO ) zu gewähren, wenn sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563 Rn. 8; vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, MDR 2010, 400 mwN). Diese Anforderungen sind vorliegend schon deswegen nicht erfüllt, weil der Prozesskostenhilfeantrag erst nach Fristablauf gestellt worden ist.

2. Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Das Landgericht hat dem Kläger rechtsfehlerfrei und unter Beachtung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO ).

Vorinstanz: AG Schwandorf, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 999/09
Vorinstanz: LG Amberg, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 1267/10