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BGH - Entscheidung vom 28.09.2012

AnwZ (Brfg) 35/12

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluss vom 28.09.2012 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 35/12

DRsp Nr. 2012/21042

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, wenn er nicht innerhalb der Antragsbegründungsfrist begründet worden ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Mai 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe

I.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 16. Januar 2012 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ) widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 16. Mai 2012 zugestellt. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat und die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, [...] Rn. 2). Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 16. Juli 2012 ab.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AGH Bayern, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3/12