Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 07.03.2012

2 StR 640/11

Normen:
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3
StGB § 179 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2012, 216
NStZ-RR 2012, 332

BGH, Urteil vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 2 StR 640/11

DRsp Nr. 2012/8313

Vorübergehende Widerstandsunfähigkeit und Passivität eines Opfers wegen einer psychischen Disposition vor Beginn der sexuellen Handlung

1. Der Tatrichter ist auch bei freisprechenden Urteilen regelmäßig verpflichtet, Feststellungen zu Werdegang, Vorleben und Persönlichkeit des Angeklagten zu treffen und im Urteil mitzuteilen, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht erforderlich sind.2. Der subjektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt zumindest bedingten Vorsatz dahingehend voraus, dass das Tatopfer in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet.3. War das Opfer (vorübergehend) widerstandsunfähig, fehlt es an dem für den objektiven Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlichen funktionalen und finalen Zusammenhang zwischen objektivem Nötigungselement, Opferverhalten und Täterhandlung.

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. Mai 2011 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch und durch die Revision der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 ; StGB § 179 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der sexuellen Nötigung in zwei Fällen freigesprochen. Gegen diesen Freispruch wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, deren Rechtsmittel vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, und der Nebenklägerin R. jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

Die Revisionen bleiben ohne Erfolg.

I.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im Oktober und Dezember 1999 die Nebenklägerin sexuell genötigt zu haben.

1. Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:

a)

Der Angeklagte betrieb im Jahr 1999 gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Reiterhof, auf dem die Nebenklägerin, die mit der Ehefrau des Angeklagten befreundet war, ihr Pferd untergestellt hatte. Die verheiratete Nebenklägerin litt aufgrund traumatischer Erlebnisse in ihrer Jugend unter Ängsten vor körperlichen Kontakten mit anderen Menschen. Wenn jemand sie anfasste, war sie zunächst zu einer Äußerung eines entgegenstehenden Willens nicht in der Lage. Sie verfiel in eine innere Starre, die es ihr für eine gewisse Zeit unmöglich machte, ihren Widerwillen gegen die körperliche Berührung verbal zu artikulieren oder durch Gegenwehr auszudrücken. Für einen Außenstehenden war dabei nicht zu erkennen, worauf die Passivität der Nebenklägerin beruhte.

Am 29. August 1999 kam es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu einer ersten körperlichen Annährung, die nicht Gegenstand der Anklage ist: Der Angeklagte und die Nebenklägerin brachten auf dem Reiterhof gemeinsam Pferde zurück in den Stall. Bei dieser Gelegenheit hielt der Angeklagte die Nebenklägerin fest, fasste ihr unter den Pullover und küsste sie. Die Nebenklägerin war aufgrund ihrer Ängste vor körperlichen Kontakten zunächst nicht in der Lage, auf das ihr unerwünschte Verhalten des Angeklagten zu reagieren. Nachdem sie sich gefangen hatte, teilte sie ihm mit, dass er sie in Ruhe lassen solle. Daraufhin ließ der Angeklagte von ihr ab.

b)

(Zu Fall 1 der Anklage:) An einem Tag im Oktober 1999 erklärte sich der Angeklagte auf Bitten seiner Ehefrau bereit, die Nebenklägerin abends mit seinem Pkw zu deren Wohnung zu fahren. Unterwegs wich er von der vorgesehenen Fahrstrecke ab. Als die Nebenklägerin dies bemerkte, verfiel sie in eine innere Starre, die es ihr schon unmöglich machte, auch nur auf die Abweichung von der Fahrstrecke zu reagieren. Ihre Ängste vor dem, was der Angeklagte beabsichtigen könnte, setzten sie außerstande, sich ihm gegenüber zu artikulieren. Der Angeklagte bemerkte davon nichts und hielt das Fahrzeug so vor Büschen an, dass es von der Straße aus nicht mehr zu sehen war. Sodann begann er, der Nebenklägerin, die äußerlich weiterhin keine Reaktion auf das Verhalten des Angeklagten zeigte, unter den Pullover zu fassen. Er küsste sie und streichelte sie an der Brust. Nach einiger Zeit gelang es der Nebenklägerin, ihre innere Starre zu überwinden und dem Angeklagten verbal und durch körperliches Wegstemmen zu verdeutlichen, dass sie sein Verhalten nicht wünsche. Dieser ließ daraufhin von der Nebenklägerin ab und fuhr sie nach Hause. Obwohl ihr das Handeln des Angeklagten unangenehm war, hielt die Nebenklägerin weiterhin Kontakt zu ihm und seiner Ehefrau, deren Freundschaft ihr wichtig war.

c)

Ein weiterer nicht angeklagter sexueller Übergriff des Angeklagten auf die Nebenklägerin ereignete sich am 30. November 1999. Dabei trat der Angeklagte auf dem Reiterhof von hinten an die Nebenklägerin heran und fasste ihr unter dem Pullover oberhalb des Büstenhalters an die Brust. Dann drehte er die Nebenklägerin zu sich herum, küsste sie und forderte sie auf, seinen Kuss zu erwidern, was sie nicht tat. Die Nebenklägerin war wiederum in eine innere Erstarrung verfallen, die sie außerstande setzte, dem Angeklagten Widerstand entgegen zu bringen. Der Angeklagte ließ die Nebenklägerin los, nachdem sie sich aus ihrer Erstarrung befreit und ihm gesagt hatte, dass im Stall ihre Tochter auf sie warten würde. Am Folgetag, dem 1. Dezember 1999, kam es wegen dieses Vorfalls zu einem gemeinsamen Gespräch zwischen beiden Ehepaaren, in dessen Verlauf der Angeklagte erklärte, dass ihm alles sehr leid tue und er durch sein Verhalten die Freundschaft der beiden Frauen nicht zerstören wolle. Er versprach, sich zukünftig der Nebenklägerin nicht mehr zu nähern. Dass dem Angeklagten bei diesem Gespräch die psychische Befindlichkeit der Nebenklägerin erläutert worden wäre, hat das Landgericht nicht feststellen können.

d)

(Zu Fall 2 der Anklage:) Mitte Dezember 1999 kam es erneut zu einer gemeinsamen Autofahrt des Angeklagten mit der Nebenklägerin. Unter dem Vorwand einer Bauplatzbesichtigung fuhr der Angeklagte zu einer einsam gelegenen Stelle in einem Feld, wo er sein Fahrzeug abstellte. Die an einer Bauplatzbesichtigung nicht interessierte Nebenklägerin war wieder in eine innere Starre gefallen, die ihr jegliches Handeln unmöglich machte. Der Angeklagte fasste die Nebenklägerin im Bereich ihres Oberkörpers an. Gleichzeitig forderte er sie auf, ihre Hand auf sein Geschlechtsteil oberhalb der Kleidung zu legen und führte ihre Hand dort hin, während er mit seiner anderen Hand an ihr Geschlechtsteil oberhalb der Kleidung fasste. Nach Überwindung ihrer inneren Erstarrung schaffte es die Nebenklägerin, eine Abwehrhaltung zum Ausdruck zu bringen und mit ihrem Aussteigen zu drohen. Daraufhin ließ der Angeklagte von ihr ab und fuhr sie nach Hause.

2.

Das Landgericht hat zwar die in der Anklage beschriebenen sexuellen Handlungen, die der Angeklagte bestritten hat, festgestellt. Es hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte den psychischen Zustand der Nebenklägerin gekannt und jeweils gewusst oder für möglich gehalten habe, auf welcher psychischen Disposition das anfänglich passive Verhalten der Nebenklägerin bei seinen körperlichen Annäherungen beruhte. Der Anklagte habe seine Annäherungsversuche jeweils sofort beendet, wenn die Nebenklägerin ihm Ablehnung signalisiert oder Widerstand geleistet habe (UA S. 13 f., 18).

II.

Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand.

1.

Die Ausführungen des Landgerichts werden den gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Darstellungsanforderungen gerecht.

a)

Soweit die Staatsanwaltschaft rügt, das angefochtene Urteil enthalte nur unzureichende Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, liegt darin kein Rechtsfehler. Zwar ist der Tatrichter auch bei freisprechenden Urteilen verpflichtet, Feststellungen zu Werdegang, Vorleben und Persönlichkeit des Angeklagten zu treffen und im Urteil mitzuteilen, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht erforderlich sind (BGHSt 52, 314 , 315; BGH, NStZ 2010, 529 , 530). Hier bestand jedoch keine Notwendigkeit, etwa die wirtschaftlichen Verhältnisse oder den beruflichen Werdegang des Angeklagten in den Blick zu nehmen, da der Tatvorwurf ein Verhalten in dessen privatem Lebensbereich betrifft. Soweit für einen Tatnachweis der Gestaltung sonstiger außerehelicher sexueller Annäherungen an Frauen Bedeutung zukommen konnte, hat sich die Strafkammer mit diesem Aspekt seiner Persönlichkeit unter Bezugnahme auf die Angaben mehrerer hierzu gehörter Zeuginnen auseinandergesetzt (UA S. 16).

b)

Entgegen dem Revisionsvorbringen weisen die Urteilsgründe auch im Hinblick auf den psychischen Zustand der Nebenklägerin und auf die Auswirkungen ihrer Kontaktängste keinen Darstellungsmangel auf. Hierzu hat die Kammer festgestellt, dass die Nebenklägerin aufgrund traumatischer Ereignisse in ihrer Jugend an einer neurotischen Depression, einer Persönlichkeitsstörung und einer sozialen Phobie litt. Diese Erkrankung hatte zur Folge, dass die Nebenklägerin bei ihr unerwünschten körperlichen Annäherungen zunächst nichts sagte, sich nicht bewegte und auch nicht auf andere Weise zum Ausdruck brachte, dass sie die Berührung ablehnte (UA S. 6 f., 14). Dass eine noch eingehendere Beschreibung ihres Zustands in Situationen, in denen die Nebenklägerin in eine innere Starre verfiel, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überhaupt möglich gewesen wäre, ist fernliegend. Die Urteilsgründe geben neben der Erörterung der gutachterlichen Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen und neben den zusammengefassten Angaben der langjährigen Therapeutin der Nebenklägerin jedenfalls deren eigene Darstellung zu ihrem inneren Abschalten in noch hinreichendem Umfang wieder.

c)

Die weitere Beanstandung, der Inhalt eines zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau sowie der Nebenklägerin und ihrem Ehemann geführten "Vierergesprächs" sei nicht ausführlich dargestellt worden, greift ebenfalls nicht durch. Nach den Feststellungen fand am 1. Dezember 1999 zwar ein Gespräch zwischen beiden Ehepaaren statt, nachdem es am Vortag zu dem weiteren - nicht von der Anklage erfassten - körperlichen Übergriff des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin gekommen war. In dieser Unterredung erklärte der Angeklagte, "dass ihm alles sehr leid tue", und er versprach, sich künftig der Nebenklägerin nicht mehr zu nähern (UA S. 10). Dass dem Angeklagten bei diesem Gespräch näher erläutert worden wäre, was es mit der psychischen Befindlichkeit und den Ängsten der Nebenklägerin vor Berührungen auf sich hatte, hat das Landgericht jedoch ebenso wenig festzustellen vermocht wie eine sonstige Kenntnisnahme des Angeklagten von einer seelischen Störung der Nebenklägerin. Diese und ihr Ehemann unterrichteten - ihren eigenen vom Landgericht zusammenfassend wiedergegebenen Angaben in der Hauptverhandlung zufolge - den Angeklagten hierüber nicht (UA S. 11, 14 f.). Daher war die Strafkammer zu einer umfänglicheren inhaltlichen Wiedergabe der Unterredung nicht gehalten.

2.

Auch die Beweiswürdigung als solche ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a)

Gemäß § 261 StPO entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme das Gericht. Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr., vgl. Senat, NStZ 2010, 102 , 103 mwN).

b)

Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Das Landgericht hat alle relevanten Umstände berücksichtigt und jedenfalls mögliche Schlussfolgerungen gezogen.

aa)

Dies gilt insbesondere, soweit es vorsätzliches Handeln des Angeklagten hinsichtlich des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß § 179 Abs. 1 StGB nicht festzustellen vermochte. Aufgrund der psychischen Disposition der Nebenklägerin und ihres Zustandes einer inneren Erstarrung bei der Anbahnung ihr unerwünschter körperlicher Kontakte ist die Schlussfolgerung des Landgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass es für Außenstehende und somit auch für den Angeklagten nicht zu erkennen war, worauf die Passivität der Nebenklägerin beruhte. Bei Prüfung des Vorsatzes des Angeklagten in Bezug auf eine Widerstandsunfähigkeit der Nebenklägerin konnte das Landgericht auch den Umstand berücksichtigen, dass die Nebenklägerin während der sexuellen Annäherungen des Angeklagten aus ihrem Zustand der Starre jeweils wieder zu sich kam und sodann die Übergriffe verbal und körperlich abwehrte. Der Angeklagte hätte daher erkannt haben müssen, dass die Nebenklägerin nur bei der Anbahnung und in den ersten Momenten seiner sexuellen Annäherung ihre von ihm im weiteren Verlauf erfahrene grundsätzliche Abwehrbereitschaft nicht umsetzen konnte. Hierfür bieten die Urteilsgründe keine Anhaltspunkte.

bb)

Entgegen dem Revisionsvorbringen enthält das angefochtene Urteil keine Lücke in der Beweiswürdigung, soweit es sich mit den Angaben der Zeuginnen H. , He. , G. , Ro. , B. und F. befasst. Nach den knapp zusammengefassten Aussagen dieser Zeuginnen hat der Angeklagte außereheliche sexuelle Annäherungsversuche nicht gewaltsam durchgeführt und von solchen Abstand genommen, soweit sie nicht erwidert wurden, bzw., wenn ihm deren Unerwünschtheit signalisiert wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Tatrichter bei einer detaillierten Würdigung der Aussagen dieser Zeuginnen relevante, dem Angeklagten nachteilige Schlüsse hätten aufdrängen müssen.

Soweit die Staatsanwaltschaft bemängelt, das Landgericht habe die Aussage der Zeugin Re. nicht in ihre Beweiswürdigung eingestellt, zeigt sie mit ihrer allein auf die Sachbeschwerde gestützten Revision keinen Rechtsfehler auf. Denn für die sachlich-rechtliche Nachprüfung steht dem Revisionsgericht allein die Urteilsurkunde zur Verfügung (BGHSt 35, 238 , 241; Meyer-Goßner, StPO , 54. Aufl., § 337 Rn. 22). Aus den Urteilsgründen, die diese Zeugin nicht erwähnen, ergibt sich eine Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung indes nicht.

cc)

Im Übrigen wird zu den weiteren Beanstandungen der Revisionen auf die auch insoweit zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen.

3.

Schließlich ist auch die rechtliche Würdigung der Strafkammer nicht zu beanstanden.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat das Landgericht in beiden Anklagefällen zutreffend bereits den objektiven Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint, da die Nebenklägerin jeweils nicht erst unter dem Eindruck eines schutzlosen Ausgeliefertseins auf einen ihr grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet hat, sondern schon aufgrund ihrer psychischen Disposition vor Beginn der sexuellen Handlungen des Angeklagten vorübergehend widerstandsunfähig war. Damit fehlte es an dem für den objektiven Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlichen funktionalen und finalen Zusammenhang zwischen objektivem Nötigungselement, Opferverhalten und Täterhandlung (zu dieser Voraussetzung vgl. BGHSt 50, 359 , 368; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 404/11 Rn. 15 mwN).

Eine Versuchsstrafbarkeit war entgegen der Auffassung beider Beschwerdeführerinnen nicht in Betracht zu ziehen. Der subjektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt zumindest bedingten Vorsatz dahingehend voraus, dass das Tatopfer in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (vgl. BGHSt 50, 359 , 368). Gegen ein solches Ausnutzungsbewusstsein spricht entscheidend, dass der Angeklagte mit der Vornahme sexueller Handlungen sofort aufhörte, sobald die Nebenklägerin ihre Ablehnung zum Ausdruck gebracht hatte.

III.

Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Nebenklägerin erfolglos geblieben sind, hat die Nebenklägerin außer der Revisionsgebühr auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die durch die Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat allein die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 1 und 2 StPO ; vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2011 - 2 StR 467/10; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 285/10).

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Kassel, vom 11.05.2011
Fundstellen
NStZ-RR 2012, 216
NStZ-RR 2012, 332