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BGH - Entscheidung vom 08.03.2012

I ZR 124/10

BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen I ZR 124/10

DRsp Nr. 2012/17819

Festsetzung des Gegenstandswerts einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Gegenstandswert wird für die Nichtzulassungsbeschwerde auf 170.000 € und für die Revision auf 150.000 € festgesetzt.

Gründe

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Senat mit dem Berufungsgericht von einem Gegenstandswert der Klage von 200.000 € ausgegangen.

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat berücksichtigt, dass die behauptete Verletzung des Urheberrechts und des Geschmacksmusters sowie der angebliche Wettbewerbsverstoß (ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz) hinsichtlich der Gestaltung, die Gegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000294285-0001 ist, nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde geworden ist.

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der Revision hat der Senat berücksichtigt, dass die behauptete Verletzung des Urheberrechts sowie der angebliche Wettbewerbsverstoß (ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz) hinsichtlich der Gestaltung, die Gegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000383757-0001 ist, nicht Gegenstand der Revision geworden ist.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 320/07
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 52/09