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BGH - Entscheidung vom 10.01.2012

5 StR 520/11

Normen:
StPO § 344
StPO § 346 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen 5 StR 520/11

DRsp Nr. 2012/2260

Vorhandensein der Erklärung der Anfechtung des Urteils insgesamt im Falle der Erhebung der allgemeinen Sachrüge i.R.d. strafgerichtlichen Revision

Tenor

1.

Auf Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 StPO wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 2011, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Gerichts vom 30. August 2011 verworfen worden ist, aufgehoben.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 344 ; StPO § 346 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Zu 1.: Die Revision ist fristgemäß begründet worden. In der Erhebung der allgemeinen Sachrüge liegt nach allgemeinen Regeln die Erklärung, dass das Urteil insgesamt angefochten wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 54. Aufl., § 344 Rn. 3 mwN). Daran ändert ein umfassendes Geständnis genauso wenig wie etwa gar der Umstand, dass das Urteil auf einer Verständigung (§ 257c StPO ) beruht.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 28.10.2011