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BGH - Entscheidung vom 26.04.2012

IX ZB 274/11

BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen IX ZB 274/11

DRsp Nr. 2012/9732

Voraussetzungen für eine Verletzung der Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 26. September 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 4 , 6 , 7 InsO Art. 103f EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1. Das Beschwerdegericht ist - ohne dass Zulässigkeitsgründe berührt werden - davon ausgegangen, dass der Schuldner gegen seine sich aus § 97 InsO ergebenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Auskunftspflichtverletzung vorliegen, wenn die aktuellen Einkünfte nicht mitgeteilt werden (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 181/07, ZInsO 2008, 975 Rn. 8). Gleiches gilt für einen zwischenzeitlich vollzogenen Arbeitsplatzwechsel (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 21/07, Rn. 3 nv). Es genügt, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 10; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, WM 2011, 176 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 7). Die Offenlegung der Einkünfte des Schuldners, die gegebenenfalls Bestandteil der Masse werden (§ 35 Abs. 1 InsO ), berührt grundsätzlich die Befriedigungsaussichten der Gläubiger (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009, aaO Rn. 20). Gleiches gilt für eine vom Schuldner unterlassene Mitteilung eines zwischenzeitlich vollzogenen Arbeitsplatzwechsels (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, aaO). Die in diesem Zusammenhang von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten symptomatischen Rechtsfehler liegen nicht vor. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bestehen bis zur Verfahrensbeendigung fort, auch wenn nach Ablauf der Frist der Abtretungserklärung vorzeitig über die Restschuldbefreiung zu entscheiden ist.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: AG Baden-Baden, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 IN 188/03
Vorinstanz: LG Baden-Baden, vom 26.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 30/11