Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.06.2012

3 StR 118/12

Normen:
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen 3 StR 118/12

DRsp Nr. 2012/14094

Voraussetzungen für eine Beeinflussung des Ausspruchs über eine Gesamtfreiheitsstrafe durch die Teileinstellung eines Verfahrens

Eine teilweise Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO in der Revision muss nicht die Aufhebung der vom Tatrichter verhängten Gesamtstrafe zur Folge haben.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 28. Oktober 2011 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Wegfall des Teilfreispruchs wegen

- gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen, - gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Anstiftung zum Diebstahl in drei Fällen und

- Diebstahls verurteilt ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßiger Hehlerei in 9 Fällen, davon in 3 Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zum Diebstahl, sowie Diebstahls" unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass von dieser Strafe acht Monate als vollstreckt gelten.

Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltes gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zur Folge.

Der Teilfreispruch war aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes vom 18. April 2012 genannten Gründen in Wegfall zu bringen.

2. Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg. Die Überprüfung des Urteils hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ). Eine Beschwer des Angeklagten besteht auch im Fall II. 4. der Urteilsgründe durch die Verurteilung wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB zu einer Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe statt wegen Anstiftung zum Diebstahl in Tatmehrheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 Nr. 1, § 242 Abs. 1 , §§ 26 , 53 StGB (Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) nicht.

3. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden neun Einzelfreiheitsstrafen (zwei Jahre und sechs Monate, zwei Jahre, ein Jahr und zehn Monate, ein Jahr und acht Monate, ein Jahr und sechs Monate, ein Jahr und zwei Monate, ein Jahr sowie zweimal zehn Monate) ausschließen, dass das Landgericht ohne die in dem eingestellten Fall verhängte Einzelstrafe eine mildere Gesamtfreiheitstrafe gebildet hätte (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

Vorinstanz: LG Bückeburg, vom 28.10.2011