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BGH - Entscheidung vom 14.02.2012

3 StR 7/12

Normen:
StPO § 301
StPO § 349 Abs. 4

Fundstellen:
NStZ 2012, 587
NStZ 2012, 7
NStZ-RR 2014, 169

BGH, Beschluss vom 14.02.2012 - Aktenzeichen 3 StR 7/12

DRsp Nr. 2012/9274

Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs

1. Die Beschränkung der Revision auf die Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs nach § 67 StGB setzt voraus, dass der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen.2. Die Beschränkung auf die Dauer des Vorwegvollzugs erfordert deshalb, dass die Voraussetzungen der Maßregel als solche gegeben sind.

Tenor

Die Revision der Beschwerdeführerin G. gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 301 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Strafe ein Jahr und sechs Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Beschwerdeführerin erstrebt mit ihrer Revision vorrangig eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes.

Die Revision ist unzulässig; denn der Beschwerdeführerin fehlt die Befugnis zum Anschluss als Nebenklägerin.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

"Der erhobenen öffentlichen Klage können sich die Eltern, Kinder, Geschwister und Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten anschließen (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um die Stieftochter des Tatopfers. Dies ergibt sich aus der Anschlusserklärung des Nebenklägervertreters vom 26.05.2011 (Bd. IV, Bl. 10). Entgegen der darin geäußerten Ansicht ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.09.1995 - 3 StR 328/95 - ausdrücklich, dass der Stiefvater eines Getöteten nicht zu den nebenklageberechtigten Personen im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO gehört (vgl. auch Meyer-Goßner, StPO , 54. Aufl., § 395 Rn. 8) und auch eine gleichwohl erfolgte Zulassung eine Nebenklägerstellung nicht begründen kann. Mithin gehört auch die Beschwerdeführerin nicht zu dem nebenklageberechtigten Personenkreis und kann deshalb auch kein Rechtsmittel einlegen."

Dem stimmt der Senat zu.

Vorinstanz: LG Neubrandenburg, vom 14.02.2012
Fundstellen
NStZ 2012, 587
NStZ 2012, 7
NStZ-RR 2014, 169