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BGH - Entscheidung vom 23.02.2012

IX ZB 26/10

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2
InsO § 4a
InsO § 290 Abs. 1 Nrn. 2, 4-6

BGH, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen IX ZB 26/10

DRsp Nr. 2012/4932

Voraussetzungen für die Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 11. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ; InsO § 4a; InsO § 290 Abs. 1 Nrn. 2, 4-6;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 6 , 7 , 4d Abs. 1 InsO , Art. 103f EGInsO statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Die zu §§ 4a, 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aufgeworfenen Rechtsfragen sind geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 3, 5), insbesondere, ob es im Rahmen des § 4a InsO eines Gläubigerantrages bedarf (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 259/09, NZI 2010, 948 Rn. 14) und welche Anforderungen an das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 , 4 bis 6 InsO im Rahmen des § 4a InsO zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010, aaO Rn. 13; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 3). Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Grundsätzen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: AG Itzehoe, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 IN 95/03
Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 11.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 456/09