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BGH - Entscheidung vom 24.04.2012

VIII ZR 278/11

Normen:
AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 305 Abs. 2
EGBGB Art. 229 § 5 S. 1, 2

BGH, Beschluss vom 24.04.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 278/11

DRsp Nr. 2012/12418

Voraussetzungen für die Einbeziehung der AVBGasV in einen Normsonderkundenvertrag

1. Auch wenn ein Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, liegt ein Grund für die Zulassung der Revision nicht mehr vor, wenn mit Rücksicht auf eine zwischenzeitlich ergangener Entscheidung des BGH eine Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erforderlich ist. 2. Eine wirksame vertragliche Einbeziehung der AVBGasV setzt u.a. voraus, dass der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der einzubeziehenden Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Dazu ist es erforderlich, dem Kunden den Text der AVBGasV mit den Vertragsunterlagen zu übersenden. 3. Die für den Fall der Unwirksamkeit einer vertraglich vereinbarten Preisanpassungsklausel entwickelte Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht, wenn es hierzu an einem ausreichenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen fehlt. Dazu muss der vertraglich vereinbarte Ausgangspreis vorgetragen und dargelegt werden, dass ein Kunde auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 305 Abs. 2 ; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1, 2;

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Das Berufungsgericht hat die Revision ohne nähere Begründung zugelassen. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist jedoch weder zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO ) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) erforderlich.

Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Gasversorgungsunternehmen gegenüber einem Normsonderkunden ein einseitiges Preisänderungsrecht zusteht, sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. September 2011 - VIII ZR 14/11, [...] Rn. 2, und VIII ZR 25/11, ZNER 2011, 620 Rn. 2; jew. mwN). Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat auch die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen die AVBGasV in einen Normsonderkundenvertrag einbezogen werden kann (Senatsurteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1 a aa).

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts enthielt der zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossene Normsonderkundenvertrag kein eigenes Preisanpassungsrecht, sondern lediglich eine Bezugnahme auf die AVBGasV .

Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Senatsurteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, aaO), setzt eine wirksame vertragliche Einbeziehung der AVBGasV - in Übereinstimmung mit dem nunmehr geltenden § 305 Abs. 2 BGB - nach dem gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 und 2 EGBGB hier noch anwendbaren § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG unter anderem voraus, dass der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der einzubeziehenden Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dem Beklagten den Text der AVBGasV mit den Vertragsunterlagen zu übersenden. Das ist hier nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehen.

Die vom Senat für den Fall der Unwirksamkeit einer vertraglich vereinbarten Preisanpassungsklausel entwickelte Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 3, und VIII ZR 93/11, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 4) kommt vorliegend nicht in Betracht, weil es hierzu an einem ausreichenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen fehlt. Die Klägerin hat - trotz eines entsprechenden Hinweises des Berufungsgerichts - weder den vertraglich vereinbarten Ausgangspreis vorgetragen, noch hat sie dargelegt, dass sich aus den Zahlungen des Beklagten ergibt, dass dieser auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 52; vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO und VIII ZR 93/11, aaO).

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden

Vorinstanz: AG Grünstadt, vom 29.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 82/10
Vorinstanz: LG Frankenthal, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 43/11