Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 28.06.2012

IX ZR 128/10

Normen:
ZPO § 544 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen IX ZR 128/10

DRsp Nr. 2012/14528

Voraussetzungen für die Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.124,80 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf Rechtssätzen, die von der Rechtsprechung gleich- oder höherrangiger Gerichte abweichen, und sie verletzt keine Verfahrensgrundrechte des Beklagten.

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2563/09
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 64/10