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BGH - Entscheidung vom 26.01.2012

V ZB 220/11

Normen:
ZVG § 29
ZVG § 30 Abs. 1 S. 3
ZVG § 77 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen V ZB 220/11

DRsp Nr. 2012/4450

Voraussetzungen für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Gläubigers in einem Zwangsversteigerungsverfahren; Zulässigkeit der Aufteilung einer Grundschuldforderung in Hauptforderung und Zinsen und des Betreibens der Zwangsversteigerung wegen später fällig werdender Zinsen durch den Beitritt zu dem Versteigerungsverfahren; Einordnung der Bewilligung der einstweiligen Einstellung des Verfahrens durch den Gläubiger für jedes Einzelverfahren nach § 30 Abs. 1 S. 3 ZVG als Rücknahme des Versteigerungsantrags

1. Eine Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn der BGH an die Zulassung durch das Beschwerdegericht gebunden ist. 2. Wenn ein Gläubiger die Zwangsversteigerung aus mehreren Beitrittsbeschlüssen betreibt, muss für jedes der dadurch anhängig gewordenen selbständigen Einzelverfahren gesondert geprüft werden, ob die mehrfache Bewilligung der einstweiligen Einstellung des Verfahrens durch den Gläubiger für jedes Einzelverfahren als Rücknahme des Versteigerungsantrags gilt. 3. Ein aus einem bestimmten Beitrittsbeschluss betriebenes Verfahren wird von der Rücknahmefiktion grundsätzlich nicht erfasst, wenn der betroffene Beteiligte insoweit erst einmal die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt hat. 4. Die Rücknahmefiktion kann aus einem rechtsmißbräuchlichen Verhalten hergeleitet werden. Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt zwar auch im Verfahrensrecht, und zwar sowohl im Erkenntnis- als auch im Vollstreckungsverfahren. Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung und verbietet insbesondere den Missbrauch prozessualer Befugnisse. Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist die Ausübung von Befugnissen jedoch nur, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligen Zwecken dient. 5. Im Zwangsversteigerungsverfahren kommt dieser Grundsatz vielfach zur Anwendung. Bei einem Gläubiger ist die Zweckentfremdung prozessualer Befugnisse z.B. dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn er Haupt- und Nebenforderungen sukzessive geltend macht, um eine Aufhebung des Verfahrens zu vermeiden und durch die wiederholte Einstellung und Fortsetzung des ohne ernsthafte Versteigerungsabsicht betriebenen Verfahrens einen permanenten Zahlungsdruck auf den Schuldner auszuüben. 6. Demgegenüber ist es nicht generell als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn ein Gläubiger seine Grundschuldforderung in Hauptforderung und Zinsen aufteilt und die Zwangsversteigerung wegen später fällig werdender Zinsen durch den Beitritt zu dem Versteigerungsverfahren betreibt. Geschieht dies nicht nur zu dem Zweck, Druck auf den Schuldner auszuüben, ist dem Gläubiger kein rechtsmissbräuchliches Handeln vorzuwerfen. 7. Eine lange Verfahrensdauer allein ist nicht geeignet, den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen, wenn nicht festgestellt wird, dass sie auf einer rechtlich zu missbilligenden Vorgehensweise des betroffenen Beteiligten beruht.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 1. September 2011 insgesamt und der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Deggendorf vom 29. Juli 2011 insoweit aufgehoben, als auch das aus dem Beitrittsbeschluss vom 22. März 2011 betriebene Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben worden ist.

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 in den Rechtsmittelverfahren beträgt 141.161,73 €.

Normenkette:

ZVG § 29 ; ZVG § 30 Abs. 1 S. 3; ZVG § 77 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 30. April 2007 ließ das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Beitritt der Beteiligten zu 1 zu dem am 21. November 2006 angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren betreffend den in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitz des Beteiligten zu 2 wegen einer Grundschuldforderung von 255.645,94 € nebst 14 % Zinsen hieraus vom 1. Ja-

nuar 2004 bis 31. Dezember 2006 zu. Auf Bewilligungen der Beteiligten zu 1 stellte das Amtsgericht mit Beschlüssen vom 20. April 2009 und 8. Juli 2010 das Verfahren jeweils einstweilen ein. Es wurde auf die fristgemäßen Anträge der Beteiligten zu 1 jeweils fortgesetzt.

Am 22. März 2011 ließ das Amtsgericht den Beitritt der Beteiligten zu 1 zu dem Verfahren wegen der weiteren Zinsforderung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 zu.

In dem Versteigerungstermin am 29. Juli 2011 wurde kein Gebot abgegeben. Die Beteiligte zu 1 bewilligte erneut die einstweilige Einstellung des Verfahrens. Das Amtsgericht hat daraufhin das Verfahren aus den Beitrittsbeschlüssen vom 30. April 2007 und 22. März 2011 wegen Antragsrücknahme aufgehoben. Die gegen die Aufhebung auch aus dem Beitrittsbeschluss vom 22. März 2011 gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 1 weiterhin die teilweise Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen.

II.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts gilt die von der Beteiligten zu 1 am 29. Juli 2011 erteilte Bewilligung der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens als Rücknahme des Versteigerungsantrags, auch soweit das Verfahren aus dem zweiten Beitrittsbeschluss betrieben worden sei. Zwar sei dieses Verfahren - anders als das aus dem ersten Beitrittsbeschluss betriebene - nicht zuvor bereits zweimal einstweilen eingestellt worden, so dass die erneute Einstellungsbewilligung insoweit nicht die Fiktion der Rücknahme des Versteigerungsantrags (§ 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG ) habe auslösen

können. Aber die dritte Einstellungsbewilligung betreffend das aus dem ersten Beitrittsbeschluss betriebene Verfahren führe zur Aufhebung auch des aus dem zweiten Beitrittsbeschluss betriebenen Verfahrens, weil die Beteiligte zu 1 rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Aufgrund der langen Dauer des Versteigerungsverfahrens sei davon auszugehen, dass hierdurch ein nicht unerheblicher Druck "auf die Schuldnerseite" erzeugt worden sei und werde. Dass auf der Schuldnerseite infolge Erbfalls ein Personenwechsel stattgefunden habe, sei ohne Belang; denn es handele sich um eine Universalsukzession, so dass dem Schuldnerwechsel keine Bedeutung zukomme, weil es in einem solchen Fall keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung gegenüber dem Fall gebe, dass auf Schuldnerseite durchgängig dieselbe Person stehe. Aus dem Umstand, dass die ursprüngliche Schuldnerin erst ca. 15 Monate nach der Anordnung der Zwangsversteigerung durch einen Rechtsanwalt in dem Verfahren vertreten worden sei, könne nicht auf ihr Desinteresse an dem Versteigerungsobjekt oder an dem Versteigerungsverfahren geschlossen werden. Die den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründenden Erwägungen hätten bei der Zulassung des Beitritts der Beteiligten zu 1 am 22. März 2011 keine Bedeutung gehabt, weil der Ausgang des Versteigerungstermins am 29. Juli 2011 nicht vorhersehbar gewesen sei. Schließlich sei der zweite Beitritt der Beteiligten zu 1 zu dem Verfahren aufgrund von Zinsforderungen erfolgt, die teilweise seit mehreren Jahren - auch bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Einstellungsbewilligungen betreffend das aus dem ersten Beitrittsbeschluss betriebene Verfahren - fällig gewesen seien.

III.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Die Rechtsbeschwerde ist ungeachtet des Umstands, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) nicht vorliegen, weil die von dem Beschwerdegericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage, wann die Voraussetzungen für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Gläubigers in einem Zwangsversteigerungsverfahren vorliegen, nur einzelfallbezogen beantwortet werden kann und eine grundsätzliche Bedeutung der Sache deshalb nicht gegeben ist (so schon Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 , 223 ff.), aufgrund der Bindung des Senats an die Zulassung statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO ). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO ).

2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde Erfolg. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen nicht den Vorwurf an die Beteiligte zu 1, sie habe rechtsmissbräuchlich gehandelt.

a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass dann, wenn - wie hier - ein Gläubiger die Zwangsversteigerung aus mehreren Beitrittsbeschlüssen betreibt, für jedes der dadurch anhängig gewordenen selbständigen Einzelverfahren gesondert geprüft werden muss, ob die mehrfache Bewilligung der einstweiligen Einstellung des Verfahrens durch den Gläubiger für jedes Einzelverfahren nach § 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG als Rücknahme des Versteigerungsantrags gilt (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1991, 28 , 29; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engel/Rellermeyer, ZVG , 13. Aufl., § 30 Rn. 22). Ebenfalls zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass das aus dem Beitrittsbeschluss vom 22. März 2011 betriebene Verfahren von der Rücknahmefiktion grundsätzlich nicht erfasst wird, weil die Beteiligte zu 1 insoweit erst einmal die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt hat.

b) Zu Unrecht erstreckt das Beschwerdegericht jedoch die Rücknahmefiktion wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beteiligten zu 1 auch auf das aus dem zweiten Beitrittsbeschluss betriebene Verfahren.

aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) auch im Verfahrensrecht gilt, und zwar sowohl im Erkenntnis- als auch im Vollstreckungsverfahren, und dass er die Parteien zu redlicher Prozessführung verpflichtet, insbesondere den Missbrauch prozessualer Befugnisse verbietet; rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist die Ausübung solcher Befugnisse, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligen Zwecken dient (Beschluss vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 , 222 f. m. umfangr. N.).

bb) Im Zwangsversteigerungsverfahren kommt dieser Grundsatz vielfach zur Anwendung. Bei einem Gläubiger ist die Zweckentfremdung prozessualer Befugnisse z.B. dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn er Haupt- und Nebenforderungen sukzessive geltend macht, um eine Aufhebung des Verfahrens nach § 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG i.V.m. § 29 ZVG zu vermeiden und durch die wiederholte Einstellung und Fortsetzung des ohne ernsthafte Versteigerungsabsicht betriebenen Verfahrens einen permanenten Zahlungsdruck auf den Schuldner auszuüben (OLG Düsseldorf, aaO; LG Lüneburg, Rpfleger 1987, 468; LG Bonn, Rpfleger 1990, 433 , 434 und 2001, 365, 366; LG Dessau, Rpfleger 2004, 724 f.; LG Erfurt, Rpfleger 2005, 375; Böttcher, ZVG , 5. Aufl., § 30 Rn. 17; Hintzen aaO, § 30 Rn. 25 f.).

cc) Danach ist es nicht generell als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn ein Gläubiger - wie hier - seine Grundschuldforderung in Hauptforderung

und Zinsen aufteilt und die Zwangsversteigerung wegen später fällig werdender Zinsen durch den Beitritt zu dem Versteigerungsverfahren betreibt. Geschieht dies nicht nur zu dem Zweck, Druck auf den Schuldner auszuüben, ist dem Gläubiger kein rechtsmissbräuchliches Handeln vorzuwerfen.

dd) Gemessen daran ist der von dem Beschwerdegericht erhobene Vorwurf des Rechtsmissbrauchs unbegründet. Es ist auch unklar, welche Vorgehensweise der Beteiligten zu 1 es als rechtsmissbräuchlich ansieht.

(1) Allein die lange Verfahrensdauer, auf die das Beschwerdegericht hinweist, ist nicht geeignet, den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen. Denn es ist nicht festgestellt, dass sie auf einer rechtlich zu missbilligenden Vorgehensweise der Beteiligten zu 1 beruht. Nahe liegt die Annahme, dass sich kein Bieter für das Versteigerungsobjekt interessiert. Denn bereits in dem ersten Versteigerungstermin am 24. September 2008 wurde lediglich ein Meistgebot abgegeben, welches unter 5/10 des festgesetzten Verkehrswerts lag, so dass der Zuschlag nicht erteilt werden konnte (§ 85a Abs. 1 ZVG ). Dass die Beteiligte zu 1 in der Folgezeit zweimal die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligte, so dass der auf den 27. April 2009 und - nachdem sie rechtzeitig die Fortsetzung des Verfahrens beantragt hatte (§ 31 Abs. 1 ZVG ) - der auf den 21. Juli 2010 anberaumte Versteigerungstermin aufgehoben werden mussten, ist nicht zu beanstanden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beteiligte zu 1 mit dieser Vorgehensweise ein verwerfliches, den gesetzlichen Regelungen der Zwangsversteigerung zuwiderlaufendes Ziel verfolgte, dem die rechtliche Anerkennung zu versagen war (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1978 - VI ZR 67/77, NJW 1978, 162, 163). Dass in dem - nach erneutem Fortsetzungsantrag anberaumten - Versteigerungstermin am 8. April 2011 kein Gebot abgegeben wurde, so dass das Verfahren nach § 77 Abs. 1 ZVG einstweilen eingestellt werden musste, ist der Beteiligten zu 1 ebenso we-

nig anzulasten wie der Umstand, dass in dem Versteigerungstermin am 29. Juli 2011 ebenfalls kein Gebot abgegeben wurde.

(2) Auch der von dem Beschwerdegericht hervorgehobene Umstand, dass durch die lange Verfahrensdauer ein nicht unerheblicher Druck "auf die Schuldnerseite" ausgeübt worden sei und werde, spricht nicht für ein rechtsmissbräuchliches Handeln der Beteiligten zu 1. Es ist der Zwangsversteigerung immanent, dass der Schuldner während des Verfahrens nicht nur unter Zahlungsdruck, sondern auch unter vielfältigem anderen Druck steht. Die Verfahrensdauer spielt dabei nicht generell, sondern ausschließlich individuell die entscheidende Rolle.

(3) Ebenfalls zu Unrecht lastet das Beschwerdegericht der Beteiligten zu 1 an, sie habe nichts dazu vorgetragen, ob und ggfs. inwieweit die ursprüngliche Schuldnerin mit der ursprünglichen Grundschuldgläubigerin Kontakt gesucht habe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Gesichtspunkt bei der Beurteilung etwaigen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beteiligten zu 1 eine Rolle spielt.

(4) Rechtsmissbräuchlich könnte allenfalls der Antrag der Beteiligten zu 1 vom 15. März 2011 auf Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren wegen der Zinsforderung vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 gewesen sein. Dagegen spricht allerdings, dass die Forderung - anders als in dem der Entscheidung des Landgerichts Erfurt (Rpfleger 2005, 375) zugrunde liegenden Fall - im Zeitpunkt der Anordnung des Versteigerungsverfahrens und auch des ersten Beitritts der Beteiligten zu 1 noch nicht fällig war, so dass sie seinerzeit noch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden konnte (§ 751 Abs. 1 ZPO ). Die Frage des damaligen Rechtsmissbrauchs braucht jedoch nicht geklärt zu werden. Denn mit der Zulassung des Beitritts durch das Voll-

streckungsgericht war die Beteiligte zu 1 nicht gehindert, die ihr daraus erwachsenen Verfahrensrechte wahrzunehmen. Dem hält das Beschwerdegericht zu Unrecht entgegen, dass die jetzigen Erwägungen zu einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten bei der Entscheidung über den Beitrittsantrag ohne Bedeutung gewesen seien. Das Gegenteil ist der Fall, wie sich aus dem Hinweis des Vollstreckungsgerichts in dem Beitrittsbeschluss auf das Verbot des Missbrauchs von Verfahrensmöglichkeiten zwecks Ausübung eines Dauerdrucks auf den Schuldner ergibt.

(5) Schließlich verkennt das Beschwerdegericht, dass die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Gläubigers in Fällen wie dem vorliegenden erfordert, dass das Verfahren ohne ernsthafte Versteigerungsabsicht geführt wird. Feststellungen dazu fehlen demgemäß. Für eine solche fehlende Absicht der Beteiligten zu 1 gibt es auch keine Anhaltspunkte. Ihre gesamte Vorgehensweise kann durchaus auch die Interessen des Schuldners berücksichtigt haben; denn anderenfalls wäre sie gezwungen gewesen, nach der Aufhebung des Verfahrens wegen vorheriger zweimaliger einstweiliger Einstellung (§ 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG i.V.m. § 29 ZVG ) oder wegen zwei ergebnisloser Termine (§ 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG ) ein neues Versteigerungsverfahren zu betreiben, wodurch weitere Kosten entstünden.

3. Nach alledem hat der angefochtene Beschluss keinen Bestand; er ist aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 der Beschluss des Vollstreckungsgerichts insoweit aufzuheben, als er die Aufhebung auch des aus dem Beitrittsbeschluss vom 22. März 2011 betriebenen Verfahrens zum Gegenstand hat.

IV.

1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen weder für das Beschwerdeverfahren noch für das Rechtsbeschwerdeverfahren an (vgl. Nr. 2240 bis 2243 KV- GKG ). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 kommt nicht in Betracht, weil sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 , 381).

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 beruht auf § 26 Nr. 1 RVG .

Vorinstanz: AG Deggendorf, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen K 130/06
Vorinstanz: LG Deggendorf, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 118/11