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BGH - Entscheidung vom 08.03.2012

IX ZA 105/11

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1

BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen IX ZA 105/11

DRsp Nr. 2012/6149

Voraussetzungen für den Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Revision gegen das zweite Versäumnisurteil der Zivilkammer V des Landgerichts Detmold vom 5. Oktober 2011 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist bereits deshalb unbegründet, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, sich erfolglos um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben.

Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei hierzu darlegen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 ; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 Rn. 2; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2). Demgegenüber hat der Beklagte nicht dargelegt, sich überhaupt um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben.

Vorinstanz: AG Detmold, vom 11.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 187/09
Vorinstanz: LG Detmold, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 192/10