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BGH - Entscheidung vom 03.04.2012

2 StR 495/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 03.04.2012 - Aktenzeichen 2 StR 495/11

DRsp Nr. 2012/8024

Vollziehung von zwei Jahren einer erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor einer Maßregel

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 6. Juli 2011 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2011 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zwei Jahre der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Gera, vom 06.07.2011