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BGH - Entscheidung vom 31.07.2012

5 StR 335/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 31.07.2012 - Aktenzeichen 5 StR 335/12

DRsp Nr. 2012/16445

Verwerfung von Revisionen von Nebenklägern gegen ein Urteil als unzulässig

Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2012 werden aus den Gründen der Schutzschrift des Verteidigers, Rechtsanwalt S., vom 23. Mai 2012 und der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen AZ: