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BGH - Entscheidung vom 01.10.2012

IV ZA 10/11

Normen:
ZPO § 44 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 01.10.2012 - Aktenzeichen IV ZA 10/11

DRsp Nr. 2012/20254

Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs mangels Vorliegens konkreter Tatsachen bzgl. einer Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin wird verworfen.

Normenkette:

ZPO § 44 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Das inhaltlich auf den Vorwurf falscher Sachbehandlung beschränkte Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, Konkrete Tatsachen, au s denen auf eine Besorgnis der Befangenheit geschlossen werden könnte, hat die Antragstellerin weder mit Substanz vorgetragen noch glaubhaft gemacht, § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO . Gründe für eine Befangenheit sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher kann der Senat unter Mitwirkung abgelehnter Richter entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 159/05, FamRZ 2005, 1826 unter 1).

Im Übrigen verbleibt es bei dem Beschluss des Senats vom 28. August 2012.