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BGH - Entscheidung vom 29.08.2012

5 StR 329/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 5 StR 329/12

DRsp Nr. 2012/19639

Verwerfung einer Revision wegen schwerer Brandstiftung als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Februar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten G. und N. gegen den im vorgenannten Urteil getroffenen Kostenausspruch werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Zu den Kostenbeschwerden bemerkt der Senat:

Es ist nicht ersichtlich, dass wegen des schwereren Anklagevorwurfs zusätzliche Kosten entstanden sein könnten.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt an der Oder, vom 01.02.2012