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BGH - Entscheidung vom 25.07.2012

1 StR 266/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 25.07.2012 - Aktenzeichen 1 StR 266/12

DRsp Nr. 2012/16435

Verwerfung einer Revision eines Angeklagten als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 30. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Verfallsbetrag (§ 111i Abs. 2 StPO ) hinsichtlich der Nebenklägerin M. aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Juni 2012 dargelegten Gründen 216.000 EUR beträgt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 30.12.2011