BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - Aktenzeichen 5 StR 92/12
DRsp Nr. 2012/8102
Verwerfung einer Revision eines Angeklagten als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB ) wurde vom Revisionsangriff ausgenommen.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 06.10.2011
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