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BGH - Entscheidung vom 08.05.2012

1 StR 179/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 1 StR 179/12

DRsp Nr. 2012/10197

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle/Saale vom 19. Dezember 2011 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. April 2012 angeführten Gründen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte - unter Wegfall des darüber hinausgehenden Strafausspruchs von einer weiteren Woche - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Halle, vom 19.12.2011