BGH, Beschluss vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 1 StR 112/12
DRsp Nr. 2012/8644
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge, die Anklageschrift sei nicht übersetzt worden, scheitert schon am notwendigen Vortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ).
Vorinstanz: LG Halle, vom 02.11.2011
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