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BGH - Entscheidung vom 07.02.2012

5 StR 13/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 5 StR 13/12

DRsp Nr. 2012/4198

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Das Revisionsgericht kann die vom Tatrichter unterlassene Festsetzung der Höhe der Tagessätze selbst vornehmen und diese auf einen Euro festlegen.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten T. und K. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Höhe der Tagessätze der verhängten Einzelgeldstrafen wird auf einen Euro festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11 - und vom 20. April 1988 - 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Angeklagten P. und Tr. tragen die Kosten ihrer zurückgenommenen Revisionen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 29.06.2011