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BGH - Entscheidung vom 28.08.2012

3 StR 344/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1a

BGH, Beschluss vom 28.08.2012 - Aktenzeichen 3 StR 344/12

DRsp Nr. 2012/17836

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1a StPO ); jedoch wird das Urteil im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Besitz und Führen eines Springmessers verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1a ;
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 19.03.2012