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BGH - Entscheidung vom 05.07.2012

5 StR 274/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.07.2012 - Aktenzeichen 5 StR 274/12

DRsp Nr. 2012/16072

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Januar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Behandlung des Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines anthropologisch-biometrischen Sachverständigengutachtens (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458 ) ist angesichts der minderen Qualität der zur Verfügung stehenden Überwachungsbilder jedenfalls ohne jegliche konkrete Hinweise auf hinreichend markante, für Identitätszweifel geeignete Details revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;