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BGH - Entscheidung vom 04.07.2012

5 StR 298/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.07.2012 - Aktenzeichen 5 StR 298/12

DRsp Nr. 2012/16068

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 3. April 2012 wird - mit folgender Maßgabe - nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen:

Wegen der Fälle A II 2 i (L. ), A II 2 x (M. ) und A II 2 y (F. ) wird der Angeklagte jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Damit holt der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die von dem Tatgericht versehentlich unterlassene Strafbestimmung in diesen Fällen nach, indem er die niedrigste mögliche Freiheitsstrafe verhängt.

tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;