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BGH - Entscheidung vom 24.01.2012

5 StR 460/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.01.2012 - Aktenzeichen 5 StR 460/11 - Aktenzeichen alt: 5 StR 491/10

DRsp Nr. 2012/3273

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe des Nebenklägers N. geht ins Leere, weil die Bestellung nach § 397a Abs. 2 StPO , die hier durch Beschluss des Landgerichts vom 18. März 2011 erfolgt ist, auch in der Revisionsinstanz fortgilt (Meyer-Goßner, StPO , 54. Aufl., § 397a Rn. 17a).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 24.05.2011