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BGH - Entscheidung vom 02.10.2012

3 StR 289/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - Aktenzeichen 3 StR 289/12

DRsp Nr. 2012/20112

Verwerfung einer Revision als unbegründet im Hinblick auf die Anrechnung der in Bulgarien erlittenen Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. Februar 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Bulgarien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1 ;