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BGH - Entscheidung vom 23.05.2012

5 StR 89/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 5 StR 89/12

DRsp Nr. 2012/11289

Verwerfung einer Revision als unbegründet bzgl. des Zinsanspruchs eines Geschädigten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ), dass der der Geschädigten S. zugesprochene Anspruch in Höhe von 12.500 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz erst ab dem 16. November 2011 zu verzinsen ist; hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird von einer Entscheidung abgesehen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 25.11.2011