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BGH - Entscheidung vom 11.01.2012

5 StR 533/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.01.2012 - Aktenzeichen 5 StR 533/11

DRsp Nr. 2012/2266

Verwerfung einer Revision als unbegründet bzgl. Freispruchs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 2 der Anklage - Verletzung des Nebenklägers B. - freigesprochen wird (vgl. OLG Köln, VRS 64, 207; Meyer-Goßner, StPO , 54. Aufl., § 260 Rn. 13).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger W. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Da sich das Schwurgericht bei der Straffindung im Bereich der Mindeststrafe orientiert hat, kann der Senat ausschließen, dass der Angeklagte noch milder bestraft worde wäre, wenn eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21 , 49 Abs. 1 StGB in Betracht gezogen worden wäre.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 22.07.2011