BGH, Beschluss vom 11.01.2012 - Aktenzeichen 5 StR 533/11
DRsp Nr. 2012/2266
Verwerfung einer Revision als unbegründet bzgl. Freispruchs
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 2 der Anklage - Verletzung des Nebenklägers B. - freigesprochen wird (vgl. OLG Köln, VRS 64, 207; Meyer-Goßner, StPO , 54. Aufl., § 260 Rn. 13).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger W. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 22.07.2011
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