BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen V ZB 110/12
DRsp Nr. 2012/15572
Verwerfung einer Anhörungsrüge als unzulässig
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt schon nicht vor, welchen Vortrag der Senat bei seiner Entscheidung übergangen haben soll, sondern versucht, über die Anhörungsrüge eine Abänderung der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen zu erreichen. Dazu dient das Verfahren der Anhörungsrüge nicht.
Vorinstanz: AG Neuruppin, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 198/05
Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 25.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 99/12
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