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BGH - Entscheidung vom 15.02.2012

2 StR 585/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 2 StR 585/11

DRsp Nr. 2012/4442

Verwerfung der Revisionen im Hinblick auf die Anordnung eines Wertersatzverfalls gegen den Angeklagten

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Mai 2011 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten P. O. ein Wertersatzverfall in Höhe von 139.000 Euro angeordnet wird (vgl. UA S. 57), da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Frage der Besetzung verweist der Senat auf seine Urteile vom 11. Januar 2012 - 2 StR 482/11 - und vom 8. Februar 2012 - 2 StR 346/11 -.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Bonn, vom 11.05.2011