Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 04.07.2012

4 StR 176/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.07.2012 - Aktenzeichen 4 StR 176/12

DRsp Nr. 2012/14941

Verwerfung der Revisionen als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 9. Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat schließt aus, dass die umfassende, sehr sorgfältige Beweiswürdigung zur Täterschaft der Angeklagten auf der bedenklichen Erwähnung ihrer Flucht in die Schweiz (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 StR 308/07, NStZ 2008, 303 ) beruht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Landau, vom 09.12.2011