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BGH - Entscheidung vom 15.02.2012

2 StR 7/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 2 StR 7/12

DRsp Nr. 2012/5117

Verwerfung der Revision eines Angeklagten als unbegründet wegen Fehlens eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

[Gründe]

Ergänzend bemerkt der Senat:

Einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott bedurfte es nicht, weil diese wegen vorrangiger Ermittlungsrichtertätigkeit an der Mitwirkung bei der Beschlussfassung verhindert war.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 06.09.2011