BGH, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 5 StR 33/12
DRsp Nr. 2012/15239
Verwerfung der Revision eines Angeklagten als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Für die durch Einreichen der Quartalsabrechnungen 4/2004 und 1/2005 begangenen Betrugstaten wird auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als Einzelstrafe jeweils eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80 € festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 19.05.2011
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