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BGH - Entscheidung vom 21.06.2012

5 StR 33/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 5 StR 33/12

DRsp Nr. 2012/15239

Verwerfung der Revision eines Angeklagten als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Für die durch Einreichen der Quartalsabrechnungen 4/2004 und 1/2005 begangenen Betrugstaten wird auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als Einzelstrafe jeweils eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80 € festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 19.05.2011