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BGH - Entscheidung vom 18.09.2012

3 StR 356/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.09.2012 - Aktenzeichen 3 StR 356/12

DRsp Nr. 2012/20122

Verwerfung der Revision aus Mangel eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 2. Mai 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass das Urteil des Amtsgerichts Bückeburg vom 26. Mai 2011 - 60 Ds 202 Js 9231/09 (106/10) - einbezogen worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bückeburg, vom 02.05.2012